Friedhofsordnung St. Agatha

Der Friedhof steht im Eigentum der Pfarre St. Agatha. Durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr haben Sie das Nutzungsrecht an einem Grab erworben. Im Interesse aller, die Gräber auf unserem Friedhof betreuen und besuchen, ist eine verbindliche Regelung der Rechtsverhältnisse notwendig. In der Diözesanen Friedhofsordnung 1997, der Nutzungsgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und Grabpflege sowie Grabgestaltung ist dies schriftlich niedergelegt. Diese liegen in der Pfarrkanzlei bzw. bei der Friedhofsverwaltung zur freien Einsichtnahme auf.

Die Einteilung des Gräberfeldes und die Grabvergabe obliegt der Friedhofsverwaltung. Diese hat auch das genaue Ausmaß der Gräber, der Grababstände und der Wege festgelegt. Diese Maße sind daher insbesondere bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.

Ausmaße der Grabstellen alter Friedhof:

  • Einfachgrab: 180 cm lang 80 cm breit
  • Doppelgrab: 180 cm lang 160 cm breit
  • Urnengrab:  nicht vorgesehen          
  • Maximale Höhe der 110 cm (vom Boden gemessen) – ausgenommen Eisenkreuze

Ausmaße der Grabstellen neuer Friedhof:    

  • Einfachgrab: 180 cm lang 80 cm breit
  • Doppelgrab: 180 cm lang 150 cm breit
  • Urnengrab: wie vorhanden
  • Maximale Höhe der 110 cm (vom Boden gemessen) – ausgenommen Eisenkreuze

Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung nicht rechtswirksam.

Turnus der Wiederbelegung der Gräber: Ein Grab kann frühestens nach Ablauf der Verwesungsdauer wieder belegt werden. Diese beträgt 10 Jahren. Eine Grabauflösung ist nur bei Einhebung der Grabgebühr möglich.

Die nutzungsberechtigte Person hat das alleinige Verfügungsrecht über das Grab, dessen Belegung, Bepflanzung und das Grabdenkmal. Grabbesuchern ist aber natürlich das Hinstellen von Blumen, Gebinden und Kerzen zu gestatten.

Die Gräber sollen durch den wechselnden Blumenschmuck und die Bepflanzung den Lauf der Jahreszeiten in der Natur widerspiegeln.  Aus diesem Grund ist die gänzliche oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinen, Kies, Kunststoff oder ähnlichem Material untersagt. Verwenden Sie bei der Bepflanzung möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen und nur kleine Sträucher. Diese dürfen nur am Grab selbst angesetzt werden und nicht seitlich hinauswachsen.

Bei der Abfallentsorgung beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen. Nur ordnungsgemäß getrennter Abfall kann zum Nutzen aller kostengünstig entsorgt werden, wie dies die gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Wenn Sie eine Grabeinfassung oder ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes wesentlich ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Diese hat dann binnen 4 Wochen darüber zu entscheiden. Tut sie das nicht, gilt nach Fristenablauf die Genehmigung als erteilt. Bitte beachten Sie diesen Fristenablauf, wenn das Grabdenkmal z.B. schon vor einem Hochfest aufgestellt sein soll. Wird ein Grabdenkmal ohne diese Zustimmung aufgestellt, können nachträgliche Änderungen am Grabdenkmal zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu Ihrem Nachteil unnötige Kosten verursachen.

Bei der Gestaltung des Grabdenkmales sollte ein christliches Symbol der Auferstehung verwendet und die Gesamtanlage des Friedhofes berücksichtigt werden.

Beachten Sie bitte, dass Nutzungsrechte an Gräbern unter anderem erlöschen können durch Zeitablauf, Unterlassung der Instandhaltung, Unterlassene Bezahlung der Nachlösegebühr (Vorschreibung in 10- jährigen Intervallen).

Nutzungsgebühren

Erwerbsgebühr (einmalig):

  • Wandgrab € 350,00        
  • Doppelgrab € 280,00
  • Urnengrab € 280,00 + Urnentrog € 980,00
  • Einzelgrab € 140,00

Es besteht die Möglichkeit die Wand- und Abdeckplatte des Urnengrabes zu tauschen (wenn die Farbe der Granitplatte nicht entspricht). Hierfür werden € 180,00 abgezogen. Die Größe und Form muss aber gleich bleiben. Bei Auflassen des Urnengrabes verbleibt der Urnentrog im Besitz der Pfarre. Dazu kommen noch die jährlichen Grabnutzungsgebühren. Diese werden ab 2020 wiederum für 10 Jahre neu verrechnet.

Die jährliche Grabgebühr beträgt:

  • Wandgrab € 35,00
  • Doppelgrab € 28,00
  • Urnengrab € 28,00
  • Einzelgrab € 14,00 

Die Tarife wurden in der Finanzausschusssitzung vom 14.11.2017 beschlossen und in der PGR Sitzung vom 12.12.2017 genehmigt und sind somit in Kraft getreten.

Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben den Friedhofseigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen Schad- und klaglos zu halten, z.B. bei Verletzungen in Folge eines umfallenden Grabsteines. Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales. Bei Senkungen, aus welchem Grund immer, haftet nicht der Friedhofseigentümer.

Im gesamten Friedhofsbereich ist der Weihe und Würde des Ortes entsprechend ein pietätvolles Verhalten angebracht. Deswegen ist auch z.B. untersagt das Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen, das Mitnehmen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde), das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe. Dies liegt sicherlich im Interesse aller Friedhofsbesucher, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten wollen.

Bitte wenden Sie sich in allen Zweifelsfragen und bei Auftauchen von Problemen umgehend an die Friedhofsverwaltung. Diese wird bemüht sein, Ihnen die notwendigen Erläuterungen zu geben und wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellung leisten.

Ansprechpersonen der Friedhofsverwaltung

  • Pfarramt: Pfarrsekretärin Beate Kalteis
  • Gräber-Einteilung: Pfarre St. Agahta
  • Pfarrgemeinderat: Scheuringer Franz